BDK in Erfurt, 14-16.11.2008

Änderungsantrag zu M-01

Antragsteller/innen: KV-Hagen

Anmerkungen:  Beschluss vom 05.11.2008

Die BDK möge beschließen:
Einfügen nach Zeile 366:

Forderungen islamischer Staaten (OIC-Länder), die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (CDHRI), welche die Scharia als alleinige Grundlage von Menschenrechten definiert, komplementär oder alternativ zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UDHR) zu begreifen und daran gar die offizielle Berichterstattung des UN-Menschenrechtsrates auszurichten, lehnen wir ab. Wir fordern alle Staaten auf, derlei Uminterpretation der Menschenrechte deutlich entgegen zu treten.

Unser Menschenrechtsverständnis geht vom Individuum und dessen Rechten im säkularen Rechtsstaat aus.

Das schariatische Verständnis meint statt dessen die religiös abgestufte (Muslime und Nichtmuslime werden ebenso
wie Frauen und Männer unterschiedlich behandelt) Gewährung von Gruppenrechten - in welche der Einzelne sich einzuordnen hat - in einem vormodernen Modell religiös begründeter Herrschaft. Die schariatischen „Menschenrechte" gründen auf Pflichten des Gläubigen gegen Gott und nicht auf individueller Selbstbestimmung. Die Abwendung von der Gemeinschaft der Rechtgläubigen gilt als todeswürdig.

Religionsfreiheit beinhaltet jedoch uneingeschränkt das Recht, die Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaften sanktionsfrei beenden zu dürfen. Kritik an Religion ist im Rahmen der Meinungsfreiheit legitim. Religion kann keine Verletzung von Menschenrechten legitimieren. Religiöse Gefühle sind kein objektivierbares Kriterium für die Einschränkung der Meinungsfreiheit und die Begrenzung einer kritischen Berichterstattung über religiös motivierte
Menschenrechtsverletzungen.

Wer Vergewaltigungsopfer aufgrund archaischer Strafnormen, die voreheliche Sexualität sanktionieren, steinigt, der begeht ein Verbrechen!

Das politische Bestreben einiger Islamisten ist zudem, außerhalb muslimisch geprägter Länder, zu versuchen, dem Rechtsstaat quasi rechtsstaatsfreie Zonen abzutrotzen, in denen sie Muslime qua Scharia in der Gemeinschaft (Umma) kujonieren können. Solchen Bestrebungen treten wir entgegen.

Begründung: erfolgt mündlich

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BDK 2008 Änderungsantrag zu M 01.pdf51.63 KB
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